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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.
3. Der Sitz des Vereines ist Ludwigshafen am Rhein.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereines ist die gemeinnützige Förderung der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße, siehe auch §3 „Gemeinnützigkeit“. Der Zwick wird erreicht durch ideelle und materielle Förderung der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße in der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben. Dieser Zweck soll erreicht werden, indem die Kinder bei der Bewältung des Alltages unterstützt werden.
2. Der Satzungszweck wird durch die nachstehenden Maßnahmen insbesondere verwirklicht durch Hilfe für Kinder der Kindertagesstätte in besonderen Fällen.
3. Helfen und Fördern insbesondere dort, wo im Sinne der Kindertagesstätte ein besonderer Bedarf vorliegt.
Aktivieren und Fördern des Interesses und Verständnisses bei den Eltern und bei den Freunden der Kindertagesstätte für dessen Aufgaben und Belange.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgtkeine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich die in Nr. 2 dargelegten Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf der Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen für den Verein.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Eltern, Mitarbeiter der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße Ludwigshafen sein, sowie alle anderen juristischen und natürlichen Personen, die den Verein unterstützen wollen.
2. Die Erklärung des Beitritts entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. November vorliegen
b. durch den Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder gegen die Satzung des Vereines verstößt.
c. durch tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
2. Der Mitgliedsbeitrag gilt auch im Falle eines Eintritts während des Kalenderjahres in voller Höhe
3. Die Mitgliedsbeiträge werden vorwiegend per Lastschrift eingezogen
§6 Organe
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
2. Der Vorstand lädt spätenstens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein.
Dabei gibt er Ort, Zeit und die Tagesordnung bekannt.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes, soweit es sicht nicht um geborene Vorstände handelt.
b. Entlasten des Vorstandes
c. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
d. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
e. Ausschluss der Mitgliedsbeiträge
f. Beschluss über Satzungsänderungen
5. Über einen Mitgliederausschluss oder eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht werden.
6. Alle anderen Beschlüsse erfolgen, soweit in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
7. Alle Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.
8. Aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die dem Förderverein angehören und das 18. Lebensjahr überschritten haben.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufen auf
a. Beschluss des Vorstandes
b. schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Dem/der Leiter/in der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße, welche/r geborenes Mitlgied des Vorstandes ist
e) bis zu zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der stellvertende Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Zwei Vorstände vertreten gemeinsam. Ausgaben sind, ohne dass hierdurch die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt ist, grundsätzlich durch den Gesamtvorstand zu beschließen.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Häfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5. Ausgaben können nur in gemeinschaftlicher Verfügung erfolgen.
6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
7. Tritt der/die 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Kassenwart/in zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zurück, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. eine neue stellvertretenden Vorsitzenden oder eine neue Kassenwart/in.
8. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zu einer Höhe des Vereinsvermöglens. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz entfällt mit der Entlastung, wenn und soweit die anspruchsbegründenden Tatsbestände den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung oder auf andere Weise vor der Entlastung bekannt gegeben worden sind.
§9 Niederschriften
1. Beschlüsse der Mitgliederversmamlung und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
2. Der Bericht der Kassenprüfer wird in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung vorgelegt und dem Protokoll hinzugefügt.
§10 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht nach der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken.
b. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen.
c. Bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken.
d. Bei der Wahl des Vorstandes mitzuwirken.
e. Das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
f. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Ein Elternteil, das Mitglied ist, kann sich von dem anderen Elternteil vertreten lassen. Ansonsten ist eine Vertretung ausgeschlossen.
§11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren und seinen Zweck zu fördern. Es hat insbesondere die Pflicht
2. Den Bestimmungen der Satzung nachzukommen
3. Dafür zu sorgen, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich abgebucht werden kann.
§12 Auflösen des Vereines
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung muss einen Monat vorher mit Angabe der geplanten Auflösung einberufen werden. Für den Beschluss oder Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Stadtverwaltung Ludwigshafen, verbunden mit der Pflicht, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kindertagesstätte Karl-Krämer-Straße Ludwigshafen oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereines in Kraft, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes und des Amtsgerichtes (Vereinsregister).